§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins ist „In Bewegung - Verein zur Förderung der internationalen
Kommunikation durch Tanz und Theater“
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenbach am Main. Der Verein soll dort in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Vereinsname „In Bewegung - Verein zur
Förderung der internationalen Kommunikation durch Tanz und Theater e.V.“
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§51 ff. AO) in der jeweilig
gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Bildung, Erziehung und Jugendarbeit
- die Förderung von Kunst, Kultur und Kommunikation, insbesondere auf den Gebieten
Tanz, Musik, Darstellende Kunst, Medien und Aktionskunst
- die Förderung von Völkerverständigung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchführung kultureller Veranstaltungen
- interkulturelle Arbeit wie internationaler Jugendaustausch, internationale
Kulturveranstaltungen, Vorträge, Seminare und Kurse unter besonderer
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen
- Öffentlichkeitsarbeit in Gestalt von Publikationen und Medienarbeit
- Zusammenarbeit mit Initiativen, Vereinen und anderen öffentlichen und freien Trägern
der Jugend-, Kultur-, und interkulturellen Arbeit. Vor allem bei der Zusammenarbeit mit
anderen Organisationen achtet der Verein auf parteipolitische, religiöse und
weltanschauliche Neutralität und Toleranz auf der Grundlage der Menschenrechte und
des Grundgesetzes.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Sämtliche Geldmittel und Sachwerte des Vereins sind ausschließlich zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Alle aus Mitteln des Vereins beschaffte
Gegenstände stehen im Eigentum des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten, soweit diese nicht ordnungsgemäß fest Angestellte des Vereins
sind, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Finanzen
(1) Die Einnahmen des Vereins kommen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Spenden,
Sammlungen und Eintrittseinnahmen aus Veranstaltungstätigkeit.
(2) Die Mitglieder wirken bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des
Vereins nach besten Kräften mit und sind verpflichtet, nach der Beitragsordnung
Mitgliedsbeiträge an den Verein zu zahlen. Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der
Satzung, kann aber nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Ein Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf, prüft nach Abschluss
eines Geschäftsjahres die Kasse und kontrolliert, ob die Kassenführung den Grundsätzen
des Vereins entsprach. Er berichtet darüber der Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein kann fördernde, ordentliche und Ehrenmitglieder aufnehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben. Fördernde Mitglieder können sein:
- natürliche Personen
- Vereinigungen, Organisationen, Institutionen, Firmen
- nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
(3) Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand einem Aufnahmeantrag zugestimmt
und dem Antragsteller die Zustimmung schriftlich bestätigt hat.
(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss durch den Vorstand schriftlich begründet
werden. Gegen diese Entscheidung ist schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig, die endgültig entscheidet.
(5) Die Mitglieder haften nur mit ihren Einlagen und Beiträgen.
(6) Mitglieder und Personen des öffentlichen Lebens, die sich um die Ziele des Vereins
besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres
schriftlich zu erklären. Der Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Interessen
oder das Ansehen des Vereins und bei Verstößen gegen die Satzung durch Entscheidung
der Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit
zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(8) Die Gründer sind die ersten Mitglieder des Vereins.
§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich durch
schriftliche Benachrichtigung ein. Für eine ordentliche Mitgliederversammlung hat die
Einladung mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher zu erfolgen. Die
Mitgliederversammlung kann auch über Anträge beschließen, die nach der Ladung gestellt
werden.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins
zusammen. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder können beratend teilnehmen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Entscheidung vorbehalten über:
1. Annahme der endgültigen Tagesordnung
2. Bericht des Kassenwarts und Vorlage des Haushaltsplans
3. Bericht des Rechnungsprüfers
4. Entlastung des Vorstandes vor der Neuwahl
5. Wahl eines neuen Vorstandes nach zweijähriger Amtsdauer. Auf Antrag des
Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand
jederzeit neu gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann
die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer eine Ersatzwahl
vornehmen.
6. Wahl des Rechnungsprüfers
7. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
8. Behandlung eingegangener Anträge
9. Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung
10. Änderung der Satzung oder des Satzungszweckes
11. Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung des Vereins
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder
auf schriftlichen Wunsch unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 49 %
aller Mitgliedern einberufen werden. Im letzteren Fall ist die Mitgliederversammlung
innerhalb von drei Wochen einzuberufen.
§8 Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens fünf
stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind
(2) Beschlüsse zu Satzungsänderungen, Ausschlüssen von Mitgliedern und der Auflösung
des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der
Satzung sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung
angekündigt waren.
(3) Abstimmungen sind generell offen. Nur auf Antrag von mindestens 25% der anwesenden
Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen hat.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Kassenwart.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange
im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, sowie die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bestimmt Zeit und Ort der
nächsten Mitgliederversammlung, wenn die Mitgliederversammlung hierüber keinen
Beschluss gefasst hat.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte laufender Verwaltung einen Geschäftsführer
bestellen.
(7) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt, formelle Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen,
soweit sie vom Registriergericht zur Eintragung oder von den Finanzbehörden wegen
der Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden.
§10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine besonders zu diesem Zweck einzuberufende
außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für die Ansprache des Vereins und gegen ihn ist Offenbach am Main.
§13 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.08.07
in Kraft.